FSK

Im Kinosaal einen Film mit allen Sinnen zu erleben ist etwas anderes, als Filme zu Hause zu schauen.

Für Kinder- und Jugendfilme ist – wie für alle Kinofilme, Kinowerbung und Filme, die auf BluRay, VOD und DVD veröffentlicht werden – eine gesetzlich vorgeschriebene Freigabe für bestimmte Altersstufen erforderlich. Rechtsgrundlage dafür bildet nach § 14 Abs. 1 das Jugendschutzgesetz

Die Altersfreigabe-Kennzeichnungen nehmen nicht die Kinos, sondern die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) vor, eine Einrichtung der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO). Um zu gewährleisten, dass die Freigabeentscheidungen der FSK staatlicherseits anerkannt werden, wirken die Bundesländer daran mit.

Die Freigaben sind folgendermaßen gestaffelt (JuSchG §14 Abs. 2):

Ohne Altersbeschränkung (ab 0 Jahren)

FSK 6

FSK 12

FSK 16

FSK 18 / Keine Jugendfreigabe

Dennoch sieht der Gesetzgeber Ausnahmen in folgenden Fällen vor:

  • „Parental Guidance“-Regelung (Betrifft FSK 12) (JuSchG §11 Abs. 2)

Kinder, die mindestens 6 Jahre alt sind, dürfen in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in einen Film, der die Freigabe FSK 12 träg (dies kommt sehr häufig vor)

  • Jugendlich Verheiratete (JuSchG §1 Abs. 5)

Verheiratete Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten vor dem Gesetz wie volljährige Personen. D.h., dass die §§2-14, also die o.g. Regelung für diesen Personenkreis keine Anwendung findet (kommt sehr selten vor). Dies setzt jedoch voraus, dass sie ihre Heirat durch z.B. eine Heiratsurkunde nachweisen können.

Diese Regelungen sind gesetzlich verankert und können durch die Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungbeauftragten Person NICHT umgangen werden!

Zeitgrenzen und Begleitpflichten für den Kinobesuch

Neben den FSK-Altersfreigaben gelten zudem Zeitgrenzen für den Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen, die zu berücksichtigen sind. Als Kino sind wir gesetzlich verpflichtet, zu überprüfen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass die Zeitgrenzen eingehalten werden. Demnach gilt nach § 11 Jugendschutzgesetz:

0 bis 6

6 bis 11

bis 20 Uhr

bis 20 Uhr

12 bis 13

bis 20 Uhr

bis 20 Uhr

bis 20 Uhr

14 bis 15

bis 22 Uhr

bis 22 Uhr

bis 22 Uhr

16 bis 17

bis 24 Uhr

bis 24 Uhr

bis 24 Uhr

bis 24 Uhr

Alleine bei Vorführungen bis (Uhrzeit siehe Tabelle). Danach:

a) in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern/Pflegeeltern bzw. Vormund) ODER
b) in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person (von den Eltern/Pflegeelatern bzw. Vormund über „Übertragung der Aufsichtspflicht“ autorisierte volljährige Person)

Nur erlaubt in Begleitung:

a) einer personensorgeberechtigten Person (Eltern/Pflegeeltern bzw. Vormund) ODER
b) einer erziehungsbeauftragten Person (von den Eltern/Pflegeeltern bzw. Vormund über „Übertragung der Aufsichtspflicht“ autorisierte volljährige Person)

Besuch nicht erlaubt

Bis 6 Jahre

Eintritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person ODER einer erziehungsbeauftragten Person.

6-11 Jahre

Alleine bei Vorführungen bis 20 Uhr. Danach:

Eintritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person ODER einer erziehungsbeauftragten Person länger als 20 Uhr.

12-13 Jahre

Alleine bei Vorführungen bis 20 Uhr. Danach:

Eintritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person ODER einer erziehungsbeauftragten Person länger als 20 Uhr.

14-15 Jahre

Alleine bei Vorführungen bis 22 Uhr. Danach:

Eintritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person ODER einer erziehungsbeauftragten Person länger als 22 Uhr.

16-17 Jahre

Alleine bei Vorführungen bis 0 Uhr. Danach:

Eintritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person ODER einer erziehungsbeauftragten Person länger als 0 Uhr.

Ab 18 Jahre

Eintritt ohne Beschränkungen.

 

 

Sie haben als Eltern die Möglichkeit Ihren noch nicht volljährigen Kindern einen Kinobesuch ohne Ihre Begleitung zu ermöglichen. Diese Vereinbarung brauchen Ihre Kinder nur, wenn sie in eine Kinovorstellung gehen möchten, die nach 22:00 Uhr endet, Ihre Kinder noch nicht 16 Jahre alt sind und Sie nicht dabei sind oder die Kinovorstellung nach 24:00 Uhr endet, Ihre Kinder nicht volljährig sind und Sie nicht dabei sind.

 

Sie können Ihre Aufsichtspflicht an eine Person Ihrer Wahl, welche bei der Vorstellung dabei sein muss, übertragen. Bitte bedenken Sie aber, dass der Film trotzdem für das Alter Ihres Kindes freigegeben sein muss!

 

Bitte laden Sie das Formular (Übertragung der Aufsichtspflicht) herunter. Lesen Sie die Vereinbarung sorgsam durch und geben Sie es Ihrem Kind zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises mit.

FSK ab 0 freigegeben/Freigegeben ohne Altersbeschränkung 

Das Kennzeichen „FSK ab 0 freigegeben“ entspricht dem bisherigen Kennzeichen „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“. Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

FSK ab 6 freigegeben

Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

FSK ab 12 freigegeben

Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer Phase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem „Helden“ einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.

Parental Guidance (PG): Kinovorstellungen ab 12 Jahren in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person für Kinder ab 6 Jahren erlaubt

Das Jugendschutzgesetz ermöglicht Kindern ab 6 Jahren im Kino den Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wenn Sie von einem Elternteil, einem Vormund oder Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.

FSK ab 16 freigegeben

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

FSK ab 18/Keine Jugendfreigabe

Das Kennzeichen „FSK ab 18“ entspricht dem bisherigen Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt die Vergabe des Kennzeichnens „FSK ab 18“, wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.